(!SPRACHE: Gipsbindemittel GOST 125 79. Gipsbindemittel. Technische Spezifikationen

Gruppe Zh12

ZWISCHENSTAATLICHER STANDARD

GIPS-BINDER

Spezifikationen

Gipsbindemittel. Spezifikationen


Textvergleich von GOST 125-79 mit GOST 125-2018, siehe Link.
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OKP 57 4431

Datum der Einführung: 01.07.1980

INFORMATIONSDATEN

1. ENTWICKELT UND EINGEFÜHRT vom Industrieministerium Baustoffe UdSSR

2. GENEHMIGT UND IN KRAFT getreten durch Beschluss des Staatlichen Komitees für Bauangelegenheiten der UdSSR vom 19. Juli 1979 N 123.

3. STATT GOST 125-70, GOST 5.1845-73

4. REFERENZ REGULATIVE UND TECHNISCHE DOKUMENTE

5. REPUBLIKATION. Oktober 2002

Diese Norm gilt für Gipsbindemittel, die durch Wärmebehandlung von Gipsrohstoffen zu Calciumsulfat-Halbhydrat gewonnen und zur Herstellung von Bauprodukten aller Art und in der Produktion verwendet werden Bauarbeiten sowie für die Herstellung von Formen und Modellen in der Porzellan-, Steingut-, Keramik- und anderen Industrie.

Die Norm entspricht den Anforderungen von ST SEV 826-77 in dem in Anhang 2 angegebenen Teil.

Anforderungen an medizinisches Pflaster müssen durch das entsprechende regulatorische und technische Dokument festgelegt werden, das auf der Grundlage von ST SEV 826-77 entwickelt wurde.

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1.1. Bindemittel müssen gemäß den Anforderungen dieser Norm gemäß den vom Ministerium des Herstellers genehmigten technischen Vorschriften hergestellt werden.

1.2. Zur Herstellung von Bindemitteln wird Gipsstein gemäß GOST 4013 oder Phosphogips gemäß der aktuellen behördlichen und technischen Dokumentation verwendet.

1.3. Abhängig von der Druckfestigkeit werden folgende Güteklassen von Gipsbindemitteln unterschieden: G-2, G-3, G-4, G-5, G-6, G-7, G-10, G-13, G-16 , G-19, G-22, G-25.

Die Mindestzugfestigkeit jeder Bindemittelmarke muss den in Tabelle 1 angegebenen Werten entsprechen.

Tabelle 1

Bindemittelqualität

Endfestigkeit von Balkenproben mit den Abmessungen 40 x 40 x 160 mm im Alter von 2 Stunden, MPa (kgf/cm), nicht weniger

wenn komprimiert

beim Biegen

1.4. Abhängig von der Abbindezeit werden die in Tabelle 2 aufgeführten Bindemitteltypen unterschieden.

Tabelle 2

1.5. Für die Porzellan-Fayence- und Keramikindustrie werden Bindemittel mit den für normalhärtenden Gips bekannten Abbindezeiten hergestellt.

1.6. Je nach Mahlgrad werden die in Tabelle 3 aufgeführten Bindemittelarten unterschieden.

Tabelle 3

1.7. Für die Porzellan-, Steingut- und Keramikindustrie werden fein gemahlene Bindemittel hergestellt, deren Rückstand auf einem Sieb mit Zellen mit einer lichten Maschenweite von 0,2 mm maximal 1 % beträgt.

1.8. Der Hersteller muss mindestens einmal im Monat die spezifische Oberfläche des fein gemahlenen Bindemittels ermitteln und deren Wert in einem Dokument der festgelegten Form angeben.

1.9. Bindemittel, die in der Porzellan-, Steingut-, Keramik- und anderen Industriezweigen verwendet werden, müssen diesen Anforderungen genügen zusätzliche Anforderungen sind in Tabelle 4 angegeben.

Tabelle 4

1.10. Bindemittel der höchsten Qualitätskategorie müssen die in Tabelle 5 aufgeführten zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

Tabelle 5

Beispiel Symbol Gipsbindemittel mit einer Festigkeit von 5,2 MPa (52 kgf/cm) mit Abbindezeiten: Anfang – 5 Minuten, Ende – 9 Minuten und der Rückstand auf dem Sieb mit einer klaren Zellgröße von 0,2 mm beträgt 9 %, d. h. Bindemittelklasse G-5, schnellhärtend, mittlere Mahlung:

G-5 A II

Notiz. Mögliche Einsatzgebiete von Bindemitteln sind in Anlage 1 aufgeführt.

2. ABNAHMEREGELN UND PRÜFMETHODEN

________________
* Akzeptanzregeln - gemäß GOST 26871.

2.1. Die Anlieferung und Annahme der Bindemittel erfolgt in Chargen. Als Charge gelten Bindemittel einer Sorte und einer Marke.

Die Losgröße richtet sich nach der Jahreskapazität des Unternehmens in folgenden Mengen:

Bis zu 200 Tonnen – mit einer Jahreskapazität von St. 150.000 Tonnen;

Bis zu 65 Tonnen – mit einer Jahreskapazität von bis zu 150.000 Tonnen.

Beim Versand von Aktenordnern vor Gericht wird die Größe der Charge im Einvernehmen der Parteien festgelegt.

2.2. Der Hersteller muss gewährleisten und mit einem Dokument in der festgelegten Form bestätigen, dass die Eigenschaften des Bindemittels den Anforderungen dieser Norm auf der Grundlage der Ergebnisse aktueller Prüfungen entsprechen.

2.3. Der Verbraucher hat das Recht, eine Kontrollprüfung der Übereinstimmung der Eigenschaften des Bindemittels mit den Anforderungen dieser Norm unter Verwendung des Probenahmeverfahrens und der Prüfmethoden gemäß GOST 23789 durchzuführen.

Wird eine Abweichung zwischen der Biege- oder Druckfestigkeit des Bindemittels und der im entsprechenden Dokument angegebenen Sorte festgestellt, muss diese entsprechend der tatsächlichen Festigkeit geändert werden.

2.4. Probenahme- und Prüfmethoden für Bindemittel werden gemäß GOST 23789 durchgeführt.

3. VERPACKUNG, KENNZEICHNUNG, TRANSPORT UND LAGERUNG

________________
* Verpackung, Etikettierung, Transport und Lagerung – gemäß GOST 26871.

3.1. Der Versand von Ordnern erfolgt unverpackt oder verpackt in Beuteln gemäß GOST 2226 und anderen Behältern.

3.2. Bindemittel für die Porzellan-Fayence- und Keramikindustrie sowie für besondere Zwecke dürfen nur verpackt in Säcken gemäß GOST 2226 versendet werden.

3.3 Der Hersteller muss jeder versendeten Charge ein Dokument in der vorgeschriebenen Form beifügen, aus dem hervorgeht:

Name der Organisation, der der Hersteller unterstellt ist;

Name und Anschrift des Herstellers;

Chargennummer und Ausstellungsdatum des Dokuments;

Chargengewicht und Versanddatum;

Name und Adresse des Empfängers;

Bezeichnung des Bindemittels gemäß Abschnitt 1.10 und Ergebnisse physikalischer und mechanischer Prüfungen;

Spezifische Oberfläche für fein gemahlenes Adstringens;

Bezeichnung dieser Norm.

3.4. Bei Transport und Lagerung müssen Bindemittel vor Feuchtigkeit und Verunreinigungen geschützt werden.

4. HERSTELLERGARANTIE

4.1. Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Eigenschaften von Gipsbindemitteln den Anforderungen dieser Norm entsprechen, vorbehaltlich der Transport- und Lagerbedingungen.

Die garantierte Haltbarkeit von Bindemitteln beträgt 2 Monate ab Herstellungsdatum.

ANHANG 1 (als Referenz). ANWENDUNGSBEREICH VON GIPSBINDERN

ANHANG 1
Information

Anwendungsbereich von Bindemitteln

1. Herstellung von Gipsbauprodukten aller Art

G-2 - G-7, alle Härtezeiten und Schleifgrade

2. Herstellung dünnwandiger Bauprodukte und Dekorationsteile

G-2 - G-7, feiner und mittlerer Schliff, schnelle und normale Aushärtung

3. Ausführung von Putzarbeiten, Fugenabdichtungen und Spezialarbeiten

G-2 - G-25, normale und langsame Aushärtung, mittlerer und feiner Schliff

4. Herstellung von Formen und Modellen in den Bereichen Porzellan und Steingut, Keramik, Maschinenbau und andere Industrien sowie Medizin

G-5 - G-25, Feinschliff mit normalen Aushärtezeiten

5. Für medizinische Zwecke

G-2 - G-7, schnelle und normale Aushärtung, mittlerer und feiner Schliff

ANHANG 2 (als Referenz). INFORMATIONSDATEN ZUR EINHALTUNG VON GOST 125-79 ST SEV 826-77

ANHANG 2
Information

INFORMATIONSDATEN ÜBER DIE EINHALTUNG DIESES STANDARDS ST SEV 826-77

Elektronischer Dokumenttext
und überprüft durch:
offizielle Veröffentlichung
M.: IPK Standards Publishing House, 2002

(ST SEV 826-77

bezüglich der Technik

Anforderungen)

GOST 125-70,

GOST 5.1845-73

UDC 691.55:006.354 Gruppe Zh12

STAATLICHER STANDARD DER UDSSR-UNION

GIPS-BINDER

Spezifikationen

Gipsbindemittel. Spezifikationen

Durch das Dekret des Staatlichen Komitees für Bauangelegenheiten der UdSSR vom 19. Juli 1979 Nr. 123 wurde die Umsetzungsfrist festgelegt

vom 01.07.1980

Geändert (IUS Nr. 9 1984)

Die Nichteinhaltung der Norm ist strafbar

Diese Norm gilt für Gipsbindemittel, die durch Wärmebehandlung von Gipsrohstoffen zu Calciumsulfat-Halbhydrat gewonnen werden und zur Herstellung von Bauprodukten aller Art und bei Bauarbeiten sowie zur Herstellung von Formen und Modellen aus Porzellan, Steingut und Keramik verwendet werden und andere Branchen.

Diese Norm entspricht den Anforderungen der CMEA-Norm 826-77 in dem im Referenzanhang angegebenen Teil.

Anforderungen an medizinisches Pflaster müssen durch das entsprechende regulatorische und technische Dokument festgelegt werden, das auf der Grundlage von ST SEV 826-77 entwickelt wurde.

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1.1. Gipsbindemittel müssen gemäß den Anforderungen dieser Norm gemäß den vom Ministerium des Herstellers genehmigten technischen Vorschriften hergestellt werden.

Gipsstein wird zur Herstellung von Bindemitteln verwendet

gemäß GOST 4013-82 oder Phosphogips gemäß der aktuellen behördlichen und technischen Dokumentation.

(Geänderte Ausgabe, Ergänzung)

1.3. Abhängig von der Druckfestigkeit werden folgende Güteklassen von Gipsbindemitteln unterschieden: G-2, G-3, G-4, G-5, G-6, G-7, G-10, G-13, G-16 , G-19, G-22, G-25.

Die Mindestzugfestigkeit jeder Bindemittelmarke muss den in der Tabelle angegebenen Werten entsprechen. 1.

Tabelle 1

MPa (kgf/cm 2)

Bindemittelqualität

Zugfestigkeit von Balkenproben mit den Abmessungen 40x40x160 mm im Alter von 2 Stunden, nicht weniger

wenn komprimiert

beim Biegen

1.4. Abhängig von der Abbindezeit unterscheiden sich die in der Tabelle aufgeführten Bindemittelarten. 2

Tabelle 2

1.5. Für die Porzellan-Fayence- und Keramikindustrie werden Bindemittel mit den für normalhärtenden Gips bekannten Abbindezeiten hergestellt.

1.6. Je nach Mahlgrad werden die in der Tabelle aufgeführten Bindemittelarten unterschieden. 3.

Tabelle 3

1.7. Für die Porzellan-, Steingut- und Keramikindustrie werden fein gemahlene Bindemittel hergestellt, deren Rückstand auf einem Sieb mit Zellen mit einer lichten Maschenweite von 0,2 mm maximal 1 % beträgt.

1.8. Der Hersteller muss mindestens einmal im Monat die spezifische Oberfläche des fein gemahlenen Gipsbindemittels ermitteln und deren Wert in einem Dokument der festgelegten Form angeben.

1.9. Bindemittel, die in der Porzellan-Fayence-, Keramik- und anderen Industrien verwendet werden, müssen die in der Tabelle aufgeführten zusätzlichen Anforderungen erfüllen. 4.

Tabelle 4

1.10. Bindemittel der höchsten Qualitätskategorie müssen die in der Tabelle aufgeführten zusätzlichen Anforderungen erfüllen. 5.

Tabelle 5

Ein Beispiel für ein Symbol für ein Gipsbindemittel mit einer Festigkeit von 5,2 MPa (52 kgf/cm 2) mit Abbindezeiten: Anfang – 5 Minuten, Ende – 9 Minuten und Rückstand auf einem Sieb mit einer klaren Zellgröße von 0,2 mm 9 % , d.h. Bindemittelklasse G-5, schnellhärtend, mittlere Mahlung:

G-5 A II

Notiz. Mögliche Einsatzgebiete von Gipsbindemitteln sind in Anlage 1 aufgeführt.

2. ABNAHMEREGELN UND PRÜFMETHODEN

2.1. Die Anlieferung und Annahme der Bindemittel erfolgt in Chargen. Als Charge gelten Bindemittel einer Sorte und einer Marke.

Die Losgröße richtet sich nach der Jahreskapazität des Unternehmens in folgenden Mengen:

bis zu 200 Tonnen – mit einer Jahreskapazität von über 150.000 Tonnen;

bis 65 Tonnen – mit einer Jahreskapazität von bis zu 150.000 Tonnen.

Beim Versand von Aktenordnern vor Gericht wird die Größe der Charge im Einvernehmen der Parteien festgelegt.

2.2. Der Hersteller muss gewährleisten und mit einem Dokument in festgelegter Form bestätigen, dass die Eigenschaften des Bindemittels den Anforderungen dieser Norm auf der Grundlage der Ergebnisse aktueller Prüfungen entsprechen.

2.3. Der Verbraucher hat das Recht, eine Kontrollprüfung der Übereinstimmung der Eigenschaften des Bindemittels mit den Anforderungen dieser Norm durchzuführen, indem er das Probenahmeverfahren und die Prüfmethoden gemäß GOST 23789-79 verwendet.

Wird eine Abweichung zwischen der Biege- oder Druckfestigkeit des Bindemittels und der im entsprechenden Dokument angegebenen Sorte festgestellt, muss diese entsprechend der tatsächlichen Festigkeit geändert werden.

2.4. Probenahme- und Prüfmethoden für Bindemittel werden gemäß GOST 23789-79 durchgeführt.

3. VERPACKUNG, KENNZEICHNUNG, TRANSPORT UND LAGERUNG

3.1. Der Versand von Bindemitteln erfolgt unverpackt oder verpackt in Beuteln gemäß GOST 2226-75 und anderen Behältern.

3.2. Bindemittel für die Porzellan-, Fayence- und Keramikindustrie sowie für besondere Zwecke dürfen nur verpackt in Beuteln gemäß GOST 2226-75 versendet werden.

3.3. Der Hersteller muss jeder Sendung ein Dokument in der vorgeschriebenen Form beifügen, aus dem hervorgeht:

Name der Organisation, der der Hersteller unterstellt ist;

Name und Anschrift des Herstellers;

Chargennummer und Ausstellungsdatum des Dokuments;

Chargengewicht und Versanddatum;

Name und Adresse des Empfängers;

Bezeichnung des Bindemittels gemäß Abschnitt 1.11 und Ergebnisse physikalischer und mechanischer Prüfungen;

spezifische Oberfläche für fein gemahlenes Adstringens;

Bezeichnung dieser Norm;

Bild des staatlichen Gütezeichens nach GOST 1.9-67 für Ordner der höchsten Qualitätskategorie.

3.4. Bei Transport und Lagerung müssen Gipsbindemittel vor Feuchtigkeit und Verunreinigungen geschützt werden.

4. HERSTELLERGARANTIE

4.1. Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Eigenschaften von Gipsbindemitteln den Anforderungen dieser Norm entsprechen, vorbehaltlich der Transport- und Lagerbedingungen.

Die garantierte Haltbarkeit von Gipsbindemitteln beträgt zwei Monate ab Herstellungsdatum.

ANHANG 1

Anwendungsgebiete von Gipsbindemitteln

Herstellung von Gipsbauprodukten aller Art

G-2 G-7, alle Härtezeiten und Schleifgrade

Herstellung dünnwandiger Bauprodukte und Dekorationsteile

G-2 G-7, feiner und mittlerer Schliff, schnelle und normale Aushärtung

Putzarbeiten, Nahtabdichtungen und Spezialarbeiten

G-2 G-25, normale und langsame Aushärtung, mittlerer und feiner Schliff

Herstellung von Formen und Modellen für die Bereiche Porzellan und Steingut, Keramik, Maschinenbau und andere Branchen sowie Medizin

G-5 G-25, Feinschliff mit normalen Aushärtezeiten

Für medizinische Zwecke

G-2 G-7, schnelle und normale Aushärtung, mittlerer und feiner Schliff

ANWENDUNG

Information

Informationsdaten zur Einhaltung von GOST 125-79 ST SEV 826-77

Abschnitt 1.3 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 1.1 von ST SEV 826-77

Abschnitt 1.4 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 1.2 von ST SEV 826-77

Abschnitt 1.6 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 1.3 von ST SEV 826-77

Abschnitt 1.11 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 1.4 von ST SEV 826-77

Abschnitt 2.1 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 2.1 von ST SEV 826-77

Abschnitt 2.2 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 2.2 von ST SEV 826-77

Abschnitt 2.3 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 2.3 von ST SEV 826-77

Abschnitt 3.1 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 4.1 von ST SEV 826-77

Abschnitt 3.3 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 4.2 von ST SEV 826-77

Abschnitt 3.4 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 4.4 von ST SEV 826-77

Abschnitt 4 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 5 von ST SEV 826-77

UDC 691.55:006.354

Gruppe Zh12

ZWISCHENSTAATLICHER STANDARD

GIPS-BINDER

TechnischBedingungen

Gipsbindemittel. Spezifikationen

Datum der Einführung 01.07.80

INFORMATIONSDATEN

1. ENTWICKELT UND EINGEFÜHRT vom Ministerium für Baustoffindustrie der UdSSR

2. GENEHMIGT UND IN KRAFT getreten durch Beschluss Nr. 123 des Staatlichen Komitees für Bauangelegenheiten der UdSSR vom 19. Juli 1979

3. STATT GOST 125-70, GOST 5.1845-73

4. REFERENZ REGULATIVE UND TECHNISCHE DOKUMENTE

5. REPUBLIKATION. Oktober 2002

Diese Norm gilt für Gipsbindemittel, die durch Wärmebehandlung von Gipsrohstoffen zu Calciumsulfat-Halbhydrat gewonnen werden und zur Herstellung von Bauprodukten aller Art und bei Bauarbeiten sowie zur Herstellung von Formen und Modellen aus Porzellan, Steingut und Keramik verwendet werden und andere Branchen.

Die Norm entspricht den Anforderungen der Norm ST SEV 826-77 in dem in Anhang 2 angegebenen Teil.

Anforderungen an medizinisches Pflaster müssen durch das entsprechende regulatorische und technische Dokument festgelegt werden, das auf der Grundlage von ST SEV 826-77 entwickelt wurde.

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1.1. Bindemittel müssen gemäß den Anforderungen dieser Norm gemäß den vom Ministerium des Herstellers genehmigten technischen Vorschriften hergestellt werden.

Zur Herstellung von Bindemitteln wird Gipsstein gemäß GOST 4013 oder Phosphogips gemäß der aktuellen behördlichen und technischen Dokumentation verwendet.

1.3. Abhängig von der Druckfestigkeit werden folgende Bindemittelklassen unterschieden: G-2, G-3, G-4, G-5, G-6, G-7, G-10, G-13, G-16, G-19, G-22, G-25.

Die Mindestzugfestigkeit des Bindemittels muss für jede Bindemittelmarke den in der Tabelle angegebenen Werten entsprechen. 1.

Tabelle 1

Bindemittelqualität

Endfestigkeit von Balkenproben mit den Abmessungen 40 x 40 x 160 mm im Alter von 2 Stunden, MPa (kgf/cm2), nicht weniger

wenn komprimiert

beim Biegen

1.4. Abhängig von der Abbindezeit werden die in der Tabelle aufgeführten Bindemittelarten unterschieden. 2

Tabelle 2

1.5. Für die Porzellan-Fayence- und Keramikindustrie werden Bindemittel mit den für normalhärtenden Gips bekannten Abbindezeiten hergestellt.

1.6. Je nach Mahlgrad werden die in der Tabelle aufgeführten Bindemittelarten unterschieden. 3.

Tabelle 3

1.7. Für die Porzellan-, Steingut- und Keramikindustrie werden fein gemahlene Bindemittel hergestellt, deren Rückstand auf einem Sieb mit Zellen mit einer lichten Maschenweite von 0,2 mm maximal 1 % beträgt.

1.8. Der Hersteller muss mindestens einmal im Monat die spezifische Oberfläche des fein gemahlenen Gipsbindemittels ermitteln und deren Wert in einem Dokument der festgelegten Form angeben.

1.9. Bindemittel, die in der Porzellan-Fayence-, Keramik- und anderen Industrien verwendet werden, müssen die in der Tabelle aufgeführten zusätzlichen Anforderungen erfüllen. 4.

Tabelle 4

1.10. Bindemittel der höchsten Qualitätskategorie müssen die in der Tabelle aufgeführten zusätzlichen Anforderungen erfüllen. 5.

Tabelle 5

Ein Beispiel für ein Symbol für ein Gipsbindemittel mit einer Festigkeit von 5,2 MPa (52 kgf/cm 2) mit Abbindezeiten: Anfang – 5 Minuten, Ende – 9 Minuten und Rückstand auf einem Sieb mit einer klaren Zellgröße von 0,2 mm 9 % , d.h. Bindemittelklasse G-5, schnellhärtend, mittlere Mahlung:

G-5 AII

Notiz. Mögliche Einsatzgebiete von Gipsbindemitteln sind in Anlage 1 aufgeführt.

2. ABNAHMEREGELN* UND PRÜFMETHODEN

2.1. Die Anlieferung und Annahme der Bindemittel erfolgt in Chargen. Als Charge gelten Bindemittel einer Sorte und einer Marke.

Die Losgröße richtet sich nach der Jahreskapazität des Unternehmens in folgenden Mengen:

bis zu 200 Tonnen – mit einer Jahreskapazität von über 150.000 Tonnen;

bis 65 Tonnen – mit einer Jahreskapazität von bis zu 150.000 Tonnen.

Beim Versand von Aktenordnern vor Gericht wird die Größe der Charge im Einvernehmen der Parteien festgelegt.

2.2. Der Hersteller muss gewährleisten und mit einem Dokument in der festgelegten Form bestätigen, dass die Eigenschaften des Bindemittels den Anforderungen dieser Norm auf der Grundlage der Ergebnisse aktueller Prüfungen entsprechen.

2.3. Der Verbraucher hat das Recht, eine Kontrollprüfung der Übereinstimmung der Eigenschaften des Bindemittels mit den Anforderungen dieser Norm unter Verwendung des Probenahmeverfahrens und der Prüfmethoden gemäß GOST 23789 durchzuführen.

Wird eine Abweichung zwischen der Biege- oder Druckfestigkeit des Bindemittels und der im entsprechenden Dokument angegebenen Sorte festgestellt, muss diese entsprechend der tatsächlichen Festigkeit geändert werden.

2.4. Probenahme- und Prüfmethoden für Bindemittel werden gemäß GOST 23789 durchgeführt.

3. VERPACKUNG, KENNZEICHNUNG, TRANSPORT UND LAGERUNG**

__________________

* Akzeptanzregeln - gemäß GOST 26871.

** Verpackung, Kennzeichnung, Transport und Lagerung – gemäß GOST 26871.

3.1. Der Versand von Ordnern erfolgt unverpackt oder verpackt in Beuteln gemäß GOST 2226 und anderen Behältern.

3.2. Bindemittel für die Porzellan-Fayence- und Keramikindustrie sowie für besondere Zwecke dürfen nur verpackt in Säcken gemäß GOST 2226 versendet werden.

3.3. Der Hersteller muss jeder Sendung ein Dokument in der vorgeschriebenen Form beifügen, aus dem hervorgeht:

Name der Organisation, der der Hersteller unterstellt ist;

Name und Anschrift des Herstellers;

Chargennummer und Ausstellungsdatum des Dokuments;

Chargengewicht und Versanddatum;

Name und Adresse des Empfängers;

Bezeichnung des Bindemittels gemäß Abschnitt 1.10 und Ergebnisse physikalischer und mechanischer Prüfungen;

spezifische Oberfläche für fein gemahlenes Adstringens;

Bezeichnung dieser Norm;

3.4. Bei Transport und Lagerung müssen Bindemittel vor Feuchtigkeit und Verunreinigungen geschützt werden.

4. HERSTELLERGARANTIE

4.1. Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Eigenschaften der Bindemittel den Anforderungen dieser Norm entsprechen, vorbehaltlich der Transport- und Lagerbedingungen.

Die garantierte Haltbarkeit von Bindemitteln beträgt 2 Monate. ab dem Moment der Herstellung.

ANHANG 1

Anwendungsgebiete von Gipsbindemitteln

Herstellung von Gipsbauprodukten aller Art

G-2-G-7, alle Härtezeiten und Schleifgrade

Herstellung dünnwandiger Bauprodukte und Dekorationsteile

G-2-G-7, feiner und mittlerer Schliff, schnelle und normale Aushärtung

Putzarbeiten, Nahtabdichtungen und Spezialarbeiten

G-2-G-25, normale und langsame Aushärtung, mittlerer und feiner Schliff

Herstellung von Formen und Modellen für die Bereiche Porzellan und Steingut, Keramik, Maschinenbau und andere Branchen sowie Medizin

G-5-G-25, Feinschliff mit normalen Aushärtezeiten

Für medizinische Zwecke

G-2-G-7, schnelle und normale Aushärtung, mittlerer und feiner Schliff

ANWENDUNG

Information

INFORMATIONSDATEN ÜBER DIE EINHALTUNG DIESES STANDARDS ST SEV 826-77

(ST SEV 826-77

bezüglich der Technik

Anforderungen)

GOST 125-70,

GOST 5.1845-73

UDC 691.55:006.354 Gruppe Zh12

STAATLICHER STANDARD DER UDSSR-UNION

GIPS-BINDER

Spezifikationen

Gipsbindemittel. Spezifikationen

Durch das Dekret des Staatlichen Komitees für Bauangelegenheiten der UdSSR vom 19. Juli 1979 Nr. 123 wurde die Umsetzungsfrist festgelegt

vom 01.07.1980

Geändert (IUS Nr. 9 1984)

Die Nichteinhaltung der Norm ist strafbar

Diese Norm gilt für Gipsbindemittel, die durch Wärmebehandlung von Gipsrohstoffen zu Calciumsulfat-Halbhydrat gewonnen werden und zur Herstellung von Bauprodukten aller Art und bei Bauarbeiten sowie zur Herstellung von Formen und Modellen aus Porzellan, Steingut und Keramik verwendet werden und andere Branchen.

Diese Norm entspricht den Anforderungen der CMEA-Norm 826-77 in dem im Referenzanhang angegebenen Teil.

Anforderungen an medizinisches Pflaster müssen durch das entsprechende regulatorische und technische Dokument festgelegt werden, das auf der Grundlage von ST SEV 826-77 entwickelt wurde.

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1.1. Gipsbindemittel müssen gemäß den Anforderungen dieser Norm gemäß den vom Ministerium des Herstellers genehmigten technischen Vorschriften hergestellt werden.

Gipsstein wird zur Herstellung von Bindemitteln verwendet

gemäß GOST 4013-82 oder Phosphogips gemäß der aktuellen behördlichen und technischen Dokumentation.

(Geänderte Ausgabe, Ergänzung)

1.3. Abhängig von der Druckfestigkeit werden folgende Güteklassen von Gipsbindemitteln unterschieden: G-2, G-3, G-4, G-5, G-6, G-7, G-10, G-13, G-16 , G-19, G-22, G-25.

Die Mindestzugfestigkeit jeder Bindemittelmarke muss den in der Tabelle angegebenen Werten entsprechen. 1.

Tabelle 1

MPa (kgf/cm 2)

Bindemittelqualität

Zugfestigkeit von Balkenproben mit den Abmessungen 40x40x160 mm im Alter von 2 Stunden, nicht weniger

wenn komprimiert

beim Biegen

1.4. Abhängig von der Abbindezeit unterscheiden sich die in der Tabelle aufgeführten Bindemittelarten. 2

Tabelle 2

1.5. Für die Porzellan-Fayence- und Keramikindustrie werden Bindemittel mit den für normalhärtenden Gips bekannten Abbindezeiten hergestellt.

1.6. Je nach Mahlgrad werden die in der Tabelle aufgeführten Bindemittelarten unterschieden. 3.

Tabelle 3

1.7. Für die Porzellan-, Steingut- und Keramikindustrie werden fein gemahlene Bindemittel hergestellt, deren Rückstand auf einem Sieb mit Zellen mit einer lichten Maschenweite von 0,2 mm maximal 1 % beträgt.

1.8. Der Hersteller muss mindestens einmal im Monat die spezifische Oberfläche des fein gemahlenen Gipsbindemittels ermitteln und deren Wert in einem Dokument der festgelegten Form angeben.

1.9. Bindemittel, die in der Porzellan-, Steingut-, Keramik- und anderen Industriezweigen verwendet werden, müssen die in der Tabelle aufgeführten zusätzlichen Anforderungen erfüllen. 4.

Tabelle 4

1.10. Bindemittel der höchsten Qualitätskategorie müssen die in der Tabelle aufgeführten zusätzlichen Anforderungen erfüllen. 5.

Tabelle 5

Ein Beispiel für ein Symbol für ein Gipsbindemittel mit einer Festigkeit von 5,2 MPa (52 kgf/cm 2) mit Abbindezeiten: Anfang – 5 Minuten, Ende – 9 Minuten und Rückstand auf einem Sieb mit einer klaren Zellgröße von 0,2 mm 9 % , d.h. Bindemittelklasse G-5, schnellhärtend, mittlere Mahlung:

G-5 AII

Notiz. Mögliche Einsatzgebiete von Gipsbindemitteln sind in Anlage 1 aufgeführt.

2. ABNAHMEREGELN UND PRÜFMETHODEN

2.1. Die Anlieferung und Annahme der Bindemittel erfolgt in Chargen. Als Charge gelten Bindemittel einer Sorte und einer Marke.

Die Losgröße richtet sich nach der Jahreskapazität des Unternehmens in folgenden Mengen:

bis zu 200 Tonnen – mit einer Jahreskapazität von über 150.000 Tonnen;

bis 65 Tonnen – mit einer Jahreskapazität von bis zu 150.000 Tonnen.

Beim Versand von Aktenordnern vor Gericht wird die Größe der Charge im Einvernehmen der Parteien festgelegt.

2.2. Der Hersteller muss gewährleisten und mit einem Dokument in festgelegter Form bestätigen, dass die Eigenschaften des Bindemittels den Anforderungen dieser Norm auf der Grundlage der Ergebnisse aktueller Prüfungen entsprechen.

2.3. Der Verbraucher hat das Recht, eine Kontrollprüfung der Übereinstimmung der Eigenschaften des Bindemittels mit den Anforderungen dieser Norm durchzuführen, indem er das Probenahmeverfahren und die Prüfmethoden gemäß GOST 23789-79 verwendet.

Wird eine Abweichung zwischen der Biege- oder Druckfestigkeit des Bindemittels und der im entsprechenden Dokument angegebenen Sorte festgestellt, muss diese entsprechend der tatsächlichen Festigkeit geändert werden.

2.4. Probenahme- und Prüfmethoden für Bindemittel werden gemäß GOST 23789-79 durchgeführt.

3. VERPACKUNG, KENNZEICHNUNG, TRANSPORT UND LAGERUNG

3.1. Der Versand von Bindemitteln erfolgt unverpackt oder verpackt in Beuteln gemäß GOST 2226-75 und anderen Behältern.

3.2. Bindemittel für die Porzellan-, Fayence- und Keramikindustrie sowie für besondere Zwecke dürfen nur verpackt in Beuteln gemäß GOST 2226-75 versendet werden.

3.3. Der Hersteller muss jeder Sendung ein Dokument in der vorgeschriebenen Form beifügen, aus dem hervorgeht:

Name der Organisation, der der Hersteller unterstellt ist;

Name und Anschrift des Herstellers;

Chargennummer und Ausstellungsdatum des Dokuments;

Chargengewicht und Versanddatum;

Name und Adresse des Empfängers;

Bezeichnung des Bindemittels gemäß Abschnitt 1.11 und Ergebnisse physikalischer und mechanischer Prüfungen;

spezifische Oberfläche für fein gemahlenes Adstringens;

Bezeichnung dieser Norm;

Bild des staatlichen Gütezeichens nach GOST 1.9-67 für Ordner der höchsten Qualitätskategorie.

3.4. Bei Transport und Lagerung müssen Gipsbindemittel vor Feuchtigkeit und Verunreinigungen geschützt werden.

4. HERSTELLERGARANTIE

4.1. Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Eigenschaften von Gipsbindemitteln den Anforderungen dieser Norm entsprechen, vorbehaltlich der Transport- und Lagerbedingungen.

Die garantierte Haltbarkeit von Gipsbindemitteln beträgt zwei Monate ab Herstellungsdatum.

ANHANG 1

Anwendungsgebiete von Gipsbindemitteln

Herstellung von Gipsbauprodukten aller Art

G-2 G-7, alle Härtezeiten und Schleifgrade

Herstellung dünnwandiger Bauprodukte und Dekorationsteile

G-2 G-7, feiner und mittlerer Schliff, schnelle und normale Aushärtung

Putzarbeiten, Nahtabdichtungen und Spezialarbeiten

G-2 G-25, normale und langsame Aushärtung, mittlerer und feiner Schliff

Herstellung von Formen und Modellen in den Bereichen Porzellan und Steingut, Keramik, Maschinenbau und anderen Branchen sowie der Medizin

G-5 G-25, Feinschliff mit normalen Aushärtezeiten

Für medizinische Zwecke

G-2 G-7, schnelle und normale Aushärtung, mittlerer und feiner Schliff

ANWENDUNG

Information

Informationsdaten zur Einhaltung von GOST 125-79 ST SEV 826-77

Abschnitt 1.3 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 1.1 von ST SEV 826-77

Abschnitt 1.4 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 1.2 von ST SEV 826-77

Abschnitt 1.6 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 1.3 von ST SEV 826-77

Abschnitt 1.11 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 1.4 von ST SEV 826-77

Abschnitt 2.1 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 2.1 von ST SEV 826-77

Abschnitt 2.2 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 2.2 von ST SEV 826-77

Abschnitt 2.3 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 2.3 von ST SEV 826-77

Abschnitt 3.1 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 4.1 von ST SEV 826-77

Abschnitt 3.3 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 4.2 von ST SEV 826-77

Abschnitt 3.4 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 4.4 von ST SEV 826-77

Abschnitt 4 von GOST 125-79 entspricht Abschnitt 5 von ST SEV 826-77